§1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Leistungen der Firma Flucks & Flora im Bereich Garten- und Landschaftsbau, insbesondere für Projektarbeiten (z. B. Neuanlagen, Umgestaltungen, Pflasterarbeiten), Pflegeleistungen sowie Winterdienstleistungen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich anerkannt.
§2 Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt mit Annahme des Angebots durch den Auftraggeber zustande. Änderungen und Nebenabreden bedürfen der Textform.
§3 Leistungsumfang
Der Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung. Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen der gesonderten Abstimmung und werden zusätzlich berechnet. Unvorhergesehene Erschwernisse, insbesondere durch nicht erkennbare Bodenverhältnisse, Witterung, vorhandene Einbauten oder sonstige örtliche Gegebenheiten, berechtigen uns zur Anpassung von Ausführungsdauer und Vergütung. Subjektive Vorstellungen des Auftraggebers hinsichtlich Gestaltung, Optik oder Ausführung, die von der vereinbarten Leistung abweichen, begründen keinen Mangel. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten bis zur Erfüllung vereinbarter Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, insbesondere Zahlungspflichten, zurückzustellen.
§4 Leistungen Dritter
Sofern wir auf Wunsch des Auftraggebers die Koordination von Drittleistungen (z. B. Containerdienste, Transporte, Maschinenmieten) übernehmen, erfolgt dies ohne Übernahme der Verantwortung für deren Leistungsausführung. Die Beauftragung und Abrechnung erfolgt direkt zwischen Auftraggeber und Drittanbieter.
§5 Preise und Zahlungsbedingungen
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für Materialkosten eine Vorauszahlung zu verlangen. Die Ausführung der Arbeiten erfolgt erst nach vollständigem Zahlungseingang der vereinbarten Vorauszahlung. Der verbleibende Rechnungsbetrag ist nach Fertigstellung der Arbeiten innerhalb von 7 Kalendertagen ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten bis zur vollständigen Zahlung auszusetzen.
§6 Ausführungsfristen
Ausführungstermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden. Verzögerungen aufgrund von Witterung, Materialverfügbarkeit oder sonstigen Umständen außerhalb unseres Einflussbereichs berechtigen nicht zu Schadensersatzansprüchen.
§7 Abnahme
Die Abnahme erfolgt spätestens 7 Kalendertage nach Fertigstellung durch Sichtkontrolle. Offensichtliche Mängel sind innerhalb dieser Frist schriftlich anzuzeigen. Die Ingebrauchnahme der Leistung oder von Teilleistungen gilt ebenfalls als Abnahme.
§8 Haftung
Wir haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Eine Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Folgeschäden ist ausgeschlossen.
§9 Kündigung bei Werkleistungen (Projektarbeiten)
Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag jederzeit gemäß § 648 BGB zu kündigen. Im Falle einer Kündigung behalten wir den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen. Bereits erbrachte Leistungen, bestellte Materialien sowie entstandene Kosten sind in jedem Fall vollständig zu vergüten. Noch nicht erbrachte Leistungen können pauschal mit 10 % des vereinbarten Auftragswertes berechnet werden, sofern nicht ein höherer Schaden nachgewiesen wird.
§10 Pflege- und Dauerschuldverhältnisse
Verträge über wiederkehrende Pflegeleistungen gelten für die vereinbarte Laufzeit. Eine ordentliche Kündigung ist – wenn nicht anders schriftlich vereinbart – nur zum Ende der Laufzeit mit einer Frist von 6 Wochen möglich.
§11 Winterdienst (Grundregelung)
Winterdienstleistungen erfolgen nach fachlichem Ermessen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Witterungsverhältnisse, der Verkehrslage sowie der betrieblichen Einsatzplanung. Ein Anspruch auf Durchführung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder auf sofortige Einsatzbereitschaft besteht nicht. Trotz ordnungsgemäßer Durchführung kann es jederzeit zu erneuter Glätte- oder Schneebildung kommen. Ein Anspruch auf dauerhafte Schnee- und Eisfreiheit besteht nicht. Die Verkehrssicherungspflicht verbleibt grundsätzlich beim Auftraggeber, sofern keine ausdrückliche schriftliche Übertragung erfolgt. Sind Flächen nicht zugänglich, beschränkt sich die Leistung auf die erreichbaren Bereiche. Zusätzliche Einsätze gelten als gesonderte Leistungen.
§12 Schlussbestimmungen
Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand ist Unna, sofern gesetzlich zulässig. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.





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