Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Flucks & Flora – Jan Philipp Flucks

Stand: August 2026

§1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Leistungen der Firma Flucks & Flora im Bereich Garten- und Landschaftsbau, insbesondere für Projektarbeiten (z. B. Neuanlagen, Umgestaltungen, Pflasterarbeiten), Pflegeleistungen sowie Winterdienstleistungen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich anerkannt.

§2 Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt mit Annahme des Angebots durch den Auftraggeber zustande. Änderungen und Nebenabreden bedürfen der Textform.

§3 Leistungsumfang

Der Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung. Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen der gesonderten Abstimmung und werden zusätzlich berechnet. Unvorhergesehene Erschwernisse, insbesondere durch nicht erkennbare Bodenverhältnisse, Witterung, vorhandene Einbauten oder sonstige örtliche Gegebenheiten, berechtigen uns zur Anpassung von Ausführungsdauer und Vergütung. Subjektive Vorstellungen des Auftraggebers hinsichtlich Gestaltung, Optik oder Ausführung, die von der vereinbarten Leistung abweichen, begründen keinen Mangel. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten bis zur Erfüllung vereinbarter Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, insbesondere Zahlungspflichten, zurückzustellen.

§4 Leistungen Dritter

Sofern wir auf Wunsch des Auftraggebers die Koordination von Drittleistungen (z. B. Containerdienste, Transporte, Maschinenmieten) übernehmen, erfolgt dies ohne Übernahme der Verantwortung für deren Leistungsausführung. Die Beauftragung und Abrechnung erfolgt direkt zwischen Auftraggeber und Drittanbieter.

§5 Preise und Zahlungsbedingungen

Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für Materialkosten eine Vorauszahlung zu verlangen. Die Ausführung der Arbeiten erfolgt erst nach vollständigem Zahlungseingang der vereinbarten Vorauszahlung. Der verbleibende Rechnungsbetrag ist nach Fertigstellung der Arbeiten innerhalb von 7 Kalendertagen ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten bis zur vollständigen Zahlung auszusetzen.

§6 Ausführungsfristen

Ausführungstermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden. Verzögerungen aufgrund von Witterung, Materialverfügbarkeit oder sonstigen Umständen außerhalb unseres Einflussbereichs berechtigen nicht zu Schadensersatzansprüchen.

§7 Abnahme

Die Abnahme erfolgt spätestens 7 Kalendertage nach Fertigstellung durch Sichtkontrolle. Offensichtliche Mängel sind innerhalb dieser Frist schriftlich anzuzeigen. Die Ingebrauchnahme der Leistung oder von Teilleistungen gilt ebenfalls als Abnahme.

§8 Haftung

Wir haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Eine Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Folgeschäden ist ausgeschlossen.

§9 Kündigung bei Werkleistungen (Projektarbeiten)

Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag jederzeit gemäß § 648 BGB zu kündigen. Im Falle einer Kündigung behalten wir den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen. Bereits erbrachte Leistungen, bestellte Materialien sowie entstandene Kosten sind in jedem Fall vollständig zu vergüten. Noch nicht erbrachte Leistungen können pauschal mit 10 % des auf sie entfallenden Auftragswertes berechnet werden, sofern nicht ein höherer Schaden nachgewiesen wird. Wurde für die Ausführung ein verbindlicher Termin vereinbart und storniert der Auftraggeber diesen Termin oder den Auftrag insgesamt, tritt anstelle der vorstehenden 10 %-Pauschale die folgende Staffelung, da die Terminreservierung die anderweitige Disposition von Personal, Maschinen und Material einschränkt: Stornierung bis 14 Tage vor dem vereinbarten Ausführungstermin: 25 % des auf die stornierten Arbeiten entfallenden Auftragswertes. Stornierung 7 bis 13 Tage vor dem vereinbarten Ausführungstermin: 50 %. Stornierung weniger als 7 Tage vor dem vereinbarten Ausführungstermin: 80 %. Dem Auftraggeber steht in allen Fällen der Nachweis frei, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist als die jeweilige Pauschale.

§10 Pflege- und Dauerschuldverhältnisse

Verträge über wiederkehrende Pflegeleistungen gelten für die vereinbarte Laufzeit. Eine ordentliche Kündigung ist – wenn nicht anders schriftlich vereinbart – nur zum Ende der Laufzeit mit einer Frist von 6 Wochen möglich.

§11 Winterdienst

Winterdienstleistungen erfolgen nach fachlichem Ermessen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Witterungsverhältnisse, der Verkehrslage sowie der betrieblichen Einsatzplanung. Ein Anspruch auf Durchführung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder auf sofortige Einsatzbereitschaft besteht nicht. Trotz ordnungsgemäßer Durchführung kann es jederzeit zu erneuter Glätte- oder Schneebildung kommen. Ein Anspruch auf dauerhafte Schnee- und Eisfreiheit besteht nicht. Die Verkehrssicherungspflicht verbleibt grundsätzlich beim Auftraggeber, sofern keine ausdrückliche schriftliche Übertragung erfolgt. Sind Flächen nicht zugänglich, beschränkt sich die Leistung auf die erreichbaren Bereiche. Zusätzliche Einsätze gelten als gesonderte Leistungen. Gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB gilt ergänzend: Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungsausfälle aufgrund höherer Gewalt, extremer Witterung oder unvorhersehbarer Ereignisse. Mehrfache Einsätze infolge fortlaufender Witterungseinflüsse werden gesondert berechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist.

§12 Gewährleistung

Bei Bauwerken sowie bei Werkleistungen, die der Reparatur oder Änderung eines Bauwerks dienen, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 5 Jahre ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Für sonstige Werkleistungen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 2 Jahren. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Mängel unverzüglich nach Feststellung schriftlich anzuzeigen, damit eine zeitnahe Prüfung und Nachbesserung möglich ist. Vor der Geltendmachung weiterer Ansprüche (Minderung, Rücktritt, Schadensersatz) ist dem Auftragnehmer grundsätzlich Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben.

§13 Erdarbeiten und vorhandene Leitungen

Bei Erd-, Aushub- und Pflasterarbeiten ist der Auftraggeber verpflichtet, uns vor Beginn der Arbeiten über bekannte Leitungen, Kabel, Rohre, Drainagen oder sonstige unterirdische Anlagen im Arbeitsbereich zu informieren und deren Lage, soweit möglich, zu kennzeichnen. Für Schäden an nicht gemeldeten oder nicht erkennbaren Leitungen und Anlagen haften wir nicht, es sei denn, uns trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Kosten für die Einholung von Planunterlagen bei Versorgungsträgern (z. B. Leitungsauskünfte) trägt, sofern nicht anders vereinbart, der Auftraggeber.

§14 Eigentumsvorbehalt

An von uns gelieferten, aber noch nicht mit dem Grundstück verbundenen Materialien (z. B. angelieferte, noch nicht verbaute Pflastersteine, Randsteine oder Pflanzen) behalten wir uns bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum vor. Mit der festen Verbindung des Materials mit dem Grundstück geht das Eigentum kraft Gesetzes (§ 946 BGB) auf den Grundstückseigentümer über; dies berührt unseren Vergütungsanspruch nicht. Zur Absicherung unserer Vergütungsansprüche wird auf die Regelungen zur Vorauszahlung in § 5 verwiesen.

§15 Abrechnung durchlaufender Drittkosten

Werden im Rahmen der Auftragsausführung Drittkosten (z. B. Container- und Entsorgungskosten) nach tatsächlichem Gewicht oder Volumen abgerechnet, erfolgt die Abrechnung auf Grundlage der Wiege- bzw. Lieferscheine des jeweiligen Entsorgers. Im Angebot genannte Beträge für solche Kosten sind unverbindliche Schätzwerte auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Angebotserstellung erkennbaren Menge und werden nach Abschluss der Arbeiten anhand der tatsächlichen Nachweise final abgerechnet.

§16 Verbraucher: Widerrufsrecht

Ist der Auftraggeber Verbraucher (§ 13 BGB) und wird der Vertrag nicht in unseren Geschäftsräumen bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien geschlossen (z. B. Angebot und Annahme per WhatsApp, E-Mail oder Telefon, auch im Nachgang zu einem Vor-Ort-Termin), steht dem Auftraggeber grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß § 312g BGB zu. Die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular wird dem Auftraggeber in solchen Fällen gesondert in Textform zur Verfügung gestellt. Verlangt der Auftraggeber ausdrücklich und gesondert in Textform (z. B. durch eigene Erklärung per WhatsApp oder E-Mail), dass mit der Ausführung der Arbeiten bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird, bleibt das Widerrufsrecht hiervon unberührt. Widerruft der Auftraggeber in diesem Fall wirksam, hat er gemäß § 357a BGB Wertersatz für die bis zum Zugang der Widerrufserklärung bereits erbrachten Leistungen zu zahlen. Die Höhe des Wertersatzes bemisst sich nach dem Anteil der bereits erbrachten Leistungen am Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Leistungen, bezogen auf den vereinbarten Gesamtpreis. Für Verbraucherbauverträge im Sinne des § 650i BGB (Bau eines neuen Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude) gelten die gesonderten gesetzlichen Regelungen der §§ 650i ff. BGB anstelle der vorstehenden Absätze.

§17 Schlussbestimmungen

Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand ist Unna, sofern gesetzlich zulässig. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.

Minimal backyard with tree and clean lawn, modern outdoor space
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Curved stone patio with grass, outdoor design detail
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